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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §35 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesregierungsoberkommissär Dr. Paschinger und Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des RO in W, vertreten durch Dr. Thomas Zimmert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triesterstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1971, GZ. 1/7-1343-1971, betreffend Erteilung eines Auftrages nach § 35 Abs. 1 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesregierungsoberkommissär Dr. Paschinger und Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des RO in W, vertreten durch Dr. Thomas Zimmert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triesterstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1971, GZ. 1/7-1343-1971, betreffend Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 35, Absatz eins, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1971 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Beschwerdeführer, gemäß § 35 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), die auf dem im Bescheid näher bezeichneten Grundstück östlich der Neunkirchnerstraße (Bundesstraße 17) nächst der Autobahnauffahrt zur Autobahn Süd zu Ausstellungszwecken abgestellten LKW-Anhänger zu entfernen. In der Begründung wurde ausgeführt, es komme immer wieder vor, daß Kraftfahrer ihre Fahrzeuge auf der an dieser Stelle vierbahnig ausgebauten Bundesstraße abstellten und die überbreite Fahrbahn, die als Freilandstraße oft mit sehr hoher Geschwindigkeit befahren werde, überquerten oder ihre Fahrzeuge auf der Autobahnauffahrt anhielten, um die Anhänger zu besichtigen. Der Ausstellungsort sei geeignet, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeuglenker zu beeinträchtigen, die im Vorbeifahren ihre Geschwindigkeit verlangsamten, um die ausgestellten Anhänger zu besichtigen. Auch stelle der Zu- und Abtransport der ausgestellten Fahrzeuge, der ziemlich oft erfolge, eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, die Behauptung des erstinstanzlichen Bescheides, es würde durch die Aufstellung der Anhänger die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, gingen ins Leere. Kunden, die die Anhänger besichtigen wollten, würden ihre Fahrzeuge auf dem hiefür vorgesehenen Parkplatz abstellen. Daß etwaige Kunden die Fahrbahn als Fußgänger überquerten, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil an dieser Stelle das Überschreiten der Straße durch Fußgänger nicht verboten sei. Auch sei die Ansicht der belangten Behörde unrichtig, daß durch einen öfteren Wechsel der Ausstellungsobjekte eine Verkehrsbehinderung eintrete. Vielmehr würde ein Wechsel nur sehr selten stattfinden, weil der Verkauf der Fahrzeuge ab Lager bzw. Werk erfolge. Daß eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs bisher tatsächlich nicht eingetreten sei, beweise auch die Tatsache, daß sich an der gegenständlichen Straßenstelle noch nie ein Unfall ereignet habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht einmal Werbetafeln trotz ihrer allfälligen Ablenkungswirkung als Gegenstände angesehen werden, die den Verkehr beeinträchtigten. Umsoweniger könnten durch die abgestellten Anhänger, die nur für einen begrenzten Kunden- und Interessentenkreis interessant seien, eine solche Beeinträchtigung stattfinden. Die belangte Behörde spreche nur von "Beobachtungen", ohne einen Ortsaugenschein vorgenommen zu haben. Mit Bescheid vom 16. Februar 1971 gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer habe eine Anzahl von LKW-Anhängern an der fraglichen Stelle abgestellt und zwar laut seinen eigenen Angaben zu Werbezwecken. Dadurch werde die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker insofern beeinträchtigt, als diese beim Vorbeifahren von der Beobachtung der Fahrbahn und des übrigen Verkehrs abgelenkt würden, wobei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellt worden sei, daß Interessenten nicht nur ihre Fahrgeschwindigkeit wesentlich minderten, sondern teilweise auch ihre Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar anhielten. Hiedurch entstünde eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines sei nicht erforderlich gewesen, weil der Behörde die Situation amtsbekannt sei.Mit Bescheid vom 7. Jänner 1971 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO), die auf dem im Bescheid näher bezeichneten Grundstück östlich der Neunkirchnerstraße (Bundesstraße 17) nächst der Autobahnauffahrt zur Autobahn Süd zu Ausstellungszwecken abgestellten LKW-Anhänger zu entfernen. In der Begründung wurde ausgeführt, es komme immer wieder vor, daß Kraftfahrer ihre Fahrzeuge auf der an dieser Stelle vierbahnig ausgebauten Bundesstraße abstellten und die überbreite Fahrbahn, die als Freilandstraße oft mit sehr hoher Geschwindigkeit befahren werde, überquerten oder ihre Fahrzeuge auf der Autobahnauffahrt anhielten, um die Anhänger zu besichtigen. Der Ausstellungsort sei geeignet, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeuglenker zu beeinträchtigen, die im Vorbeifahren ihre Geschwindigkeit verlangsamten, um die ausgestellten Anhänger zu besichtigen. Auch stelle der Zu- und Abtransport der ausgestellten Fahrzeuge, der ziemlich oft erfolge, eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, die Behauptung des erstinstanzlichen Bescheides, es würde durch die Aufstellung der Anhänger die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, gingen ins Leere. Kunden, die die Anhänger besichtigen wollten, würden ihre Fahrzeuge auf dem hiefür vorgesehenen Parkplatz abstellen. Daß etwaige Kunden die Fahrbahn als Fußgänger überquerten, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil an dieser Stelle das Überschreiten der Straße durch Fußgänger nicht verboten sei. Auch sei die Ansicht der belangten Behörde unrichtig, daß durch einen öfteren Wechsel der Ausstellungsobjekte eine Verkehrsbehinderung eintrete. Vielmehr würde ein Wechsel nur sehr selten stattfinden, weil der Verkauf der Fahrzeuge ab Lager bzw. Werk erfolge. Daß eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs bisher tatsächlich nicht eingetreten sei, beweise auch die Tatsache, daß sich an der gegenständlichen Straßenstelle noch nie ein Unfall ereignet habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht einmal Werbetafeln trotz ihrer allfälligen Ablenkungswirkung als Gegenstände angesehen werden, die den Verkehr beeinträchtigten. Umsoweniger könnten durch die abgestellten Anhänger, die nur für einen begrenzten Kunden- und Interessentenkreis interessant seien, eine solche Beeinträchtigung stattfinden. Die belangte Behörde spreche nur von "Beobachtungen", ohne einen Ortsaugenschein vorgenommen zu haben. Mit Bescheid vom 16. Februar 1971 gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer habe eine Anzahl von LKW-Anhängern an der fraglichen Stelle abgestellt und zwar laut seinen eigenen Angaben zu Werbezwecken. Dadurch werde die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker insofern beeinträchtigt, als diese beim Vorbeifahren von der Beobachtung der Fahrbahn und des übrigen Verkehrs abgelenkt würden, wobei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellt worden sei, daß Interessenten nicht nur ihre Fahrgeschwindigkeit wesentlich minderten, sondern teilweise auch ihre Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar anhielten. Hiedurch entstünde eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines sei nicht erforderlich gewesen, weil der Behörde die Situation amtsbekannt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die von diesem mit Beschluß vom 9. Juni 1971, Zl. B 97/71, abgewiesen wurde. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe, ohne einen Ortsaugenschein vorzunehmen und die tatsächliche Lage des Aufstellungsortes zu besichtigen, unrichtig behauptet, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs sei dadurch entstanden, daß der Beschwerdeführer LKW-Anhänger auf einem im Bescheid genannten Grundstück abgestellt habe. Ein so schwerwiegender Eingriff könne nicht nur auf "Beobachtungen" des Bundespolizeikommissariates Wiener Neustadt und der niederösterreichischen Landesstraßenbauabteilung gegründet werden. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß irgend jemand sein Fahrzeug auf der Bundesstraße 17 abstelle, um die Fahrzeuge des Beschwerdeführers zu besichtigen, denn westlich dieser Bundesstraße befinde sich ein von dieser völlig getrennter Baustreifen, den auch die Kunden des Beschwerdeführers, die die östlich der Bundesstraße stehenden Anhänger besichtigen wollten, zu Parkzwecken benützten. Ebenso sei es nicht richtig, daß Kunden auf der Autobahnauffahrt anhielten oder die vom Beschwerdeführer abgestellten LKW-Anhänger die Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeuglenker beeinträchtigen könnten. Sollte tatsächlich jemand auf der Autobahnauffahrt angehalten haben, sei durch nichts erwiesen, daß er dies wegen der fraglichen LKW-Anhänger getan habe. Da Fußgänger an dieser Stelle berechtigt seien, die Bundesstraße zu überqueren, könne dieser Umstand ebenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen,Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen,
durch Bescheid zu verpflichten,
a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstanden so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird oder
b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. b) wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
Voraussetzung für den Ausspruch einer solchen Verpflichtung ist daher, 1) daß auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße ein Gegenstand angebracht ist, auf den sich die Verpflichtung bezieht, und 2) daß dieser Gegenstand durch seine Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art der Anbringung oder Anordnung geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ergibt sich daher, daß sich ein Bescheid im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO 1960 nicht auf alles beziehen kann, was sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße befindet und geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen; denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind z. B. weder Häuser, die die Sicht beeinträchtigen, auf Liegenschaften "angebracht" noch etwa Menschenansammlungen, welche die Aufmerksamkeit der vorbeifahrenden Kraftfahrer ablenken. Auch aus dem Motivenbericht ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber dabei offenbar vor allem an angebrachte, irreführende Beleuchtungen gedacht hat. Es heißt dort:Voraussetzung für den Ausspruch einer solchen Verpflichtung ist daher, 1) daß auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße ein Gegenstand angebracht ist, auf den sich die Verpflichtung bezieht, und 2) daß dieser Gegenstand durch seine Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art der Anbringung oder Anordnung geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ergibt sich daher, daß sich ein Bescheid im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 nicht auf alles beziehen kann, was sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße befindet und geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen; denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind z. B. weder Häuser, die die Sicht beeinträchtigen, auf Liegenschaften "angebracht" noch etwa Menschenansammlungen, welche die Aufmerksamkeit der vorbeifahrenden Kraftfahrer ablenken. Auch aus dem Motivenbericht ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber dabei offenbar vor allem an angebrachte, irreführende Beleuchtungen gedacht hat. Es heißt dort:
"Eine Untersuchung der Unfallsursachen hat ergeben, daß die verschiedenartigsten von außen kommenden Einflüsse Unfälle herbeiführen können. Es wird daher nicht angängig sein, daß Lichtreklamen oder Laternen z.B. in Heurigengegenden den Eindruck erwecken, es handle sich hiebei um Lichtanlagen zum Zwecke der Regelung des Straßenverkehrs. Auch Schaufensterausstattungen können zu einer Verwechslung mit Lichtanlagen zur Reglung des Straßenverkehrs führen."
Hätte der Gesetzgeber im § 35 Abs. 1 StVO 1963 alle Gegenstände auf der Straße oder auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße erfassen wollen, dann hätte er dies auch sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie er dies etwa im § 89 Abs. 1 und im § 89 a Abs. 2 StVO 1960 getan hat. Wenn der Gesetzgeber aber im § 35 Abs. 1 StVO 1960 von Gegenständen spricht, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind, dann kann diese Bestimmung nicht auch auf Gegenstände angewendet werden, die sich wohl auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße befinden, jedoch dort nicht angebracht sind. Eine derart ausdehnende Auslegung wäre bei dieser das Eigentumsrecht einschränkenden Bestimmung nicht zulässig. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die unter 1) genannte Voraussetzung für die Anwendung des § 35 Abs. 1 StVO 1960 nichtgegeben war, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein auf einer Liegenschaft abgestellter LKW-Anhänger dort nicht "angebracht" ist.Hätte der Gesetzgeber im Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1963 alle Gegenstände auf der Straße oder auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße erfassen wollen, dann hätte er dies auch sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie er dies etwa im Paragraph 89, Absatz eins und im Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 getan hat. Wenn der Gesetzgeber aber im Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 von Gegenständen spricht, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind, dann kann diese Bestimmung nicht auch auf Gegenstände angewendet werden, die sich wohl auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße befinden, jedoch dort nicht angebracht sind. Eine derart ausdehnende Auslegung wäre bei dieser das Eigentumsrecht einschränkenden Bestimmung nicht zulässig. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die unter 1) genannte Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 nichtgegeben war, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein auf einer Liegenschaft abgestellter LKW-Anhänger dort nicht "angebracht" ist.
Da die belangte Behörde die Bestimmung des § 35 Abs. 1 StVO 1960 unrichtig ausgelegt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 unrichtig ausgelegt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. Mai 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001016.X00Im RIS seit
08.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016