RS Vwgh 1972/5/26 1018/71

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Veröffentlicht am 26.05.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Ist die Ehegattin des Beschädigten Alleininhaberin eines gewerblichen Betriebes, so zählt das daraus erfließende Einkommen auch dann nur zu 30 v.H. zum Einkommen des Beschädigten, wenn dieser ganz oder zum Teil Eigentümer der Betriebsmittel ist; allerdings wird sich in diesem Fall ein erzielbares (und mangels tatsächlicher Gegenleistung zu fingierendes) Einkommen des Beschädigten daraus ergeben, dass er seiner Ehegattin zur Führung des Gewerbebetriebes Betriebsmittel zur Verfügung stellt.

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Einkommen des Ehegatten (siehe auch KOVG §13 Abs2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001018.X01

Im RIS seit

03.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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