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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Die nach Art I Z 3 der Novelle zum Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 314/1971, den Hausbesorgern gebührenden Entgeltnachzahlungen werden auf Grund des Art II Abs 1 der bezeichneten Novelle erst in der Zeit vom August 1971 bis Juli 1972 entsprechend den vorgesehenen Monatszahlungen fällig; wenn demnach der Dienstgeber von dem ihm gemäß der letztzitierten Gesetzesstelle eingeräumten Recht Gebrauch macht, so kann bescheidmäßig eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Kundmachung der Novelle nicht für die gesamte dem einzelnen Hausbesorger nach dieser Novelle gebührenden Entgeltnachzahlung, sondern nur entsprechend der Fälligkeit der angeführten Monatsraten ausgesprochen werden.Die nach Artikel römisch eins, Ziffer 3, der Novelle zum Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1971,, den Hausbesorgern gebührenden Entgeltnachzahlungen werden auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der bezeichneten Novelle erst in der Zeit vom August 1971 bis Juli 1972 entsprechend den vorgesehenen Monatszahlungen fällig; wenn demnach der Dienstgeber von dem ihm gemäß der letztzitierten Gesetzesstelle eingeräumten Recht Gebrauch macht, so kann bescheidmäßig eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Kundmachung der Novelle nicht für die gesamte dem einzelnen Hausbesorger nach dieser Novelle gebührenden Entgeltnachzahlung, sondern nur entsprechend der Fälligkeit der angeführten Monatsraten ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002277.X02Im RIS seit
23.09.2002