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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001919.X01Im RIS seit
10.09.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009