RS Vwgh 2006/12/14 2004/01/0373

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §37 Abs2;
AsylG 1997 §37 Abs4;

Rechtssatz

Zufolge § 37 Abs. 2 AsylG ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (§ 37 Abs. 4 leg. cit) bzw. einer Grundsatz- und Dublinabteilung stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die aber nichts daran ändert, dass das Bundesasylamt eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010373.X01

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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