RS Vwgh 1972/6/13 2043/71

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Veröffentlicht am 13.06.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002043.X01

Im RIS seit

11.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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