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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Anstaltsleiter hat als Strafvollzugsbehörde erster Instanz das Recht, Befugnisse an ihm untergebene Personen zu delegieren, die sie nach den allgemeinen oder besonderen Weisungen des Anstaltsleiters auszuüben haben. Es ist daher zulässig, daß Bescheide im Auftrag des Anstaltsleiters von anderen leitenden Strafvollzugsbeamten erlassen oder verkündet werden.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000194.X02Im RIS seit
25.09.2002