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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0531/72 B 31. Mai 1972 VwSlg 8247 A/1972 RS 2Stammrechtssatz
Ist im Verwaltungsverfahren für die Höhe der Beitragsgrundlage für einen in der Pensionsversicherung der Angestellten Weiterversicherten gemäß § 76a ASVG in Verbindung mit den Bestimmungen des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG strittig, ob der Weiterversicherte vor dem Eintritt des Nachteils in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen eine Beschäftigung, während der nach dem Stande der Vorschriften vom 31.12.1938 die Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) begründet wurde, ausgeübt und damit Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 2 ASVG erworben hat, so geht gemäß § 415 ASVG der Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.Ist im Verwaltungsverfahren für die Höhe der Beitragsgrundlage für einen in der Pensionsversicherung der Angestellten Weiterversicherten gemäß Paragraph 76 a, ASVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG strittig, ob der Weiterversicherte vor dem Eintritt des Nachteils in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen eine Beschäftigung, während der nach dem Stande der Vorschriften vom 31.12.1938 die Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) begründet wurde, ausgeübt und damit Ersatzzeiten gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erworben hat, so geht gemäß Paragraph 415, ASVG der Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000378.X02Im RIS seit
10.10.2002