Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann entscheiden auf Grund einer gemäß § 101 Abs 3 WRG erteilten Ermächtigung dann als unzuständige Behörde, wenn sie selbst zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind.Die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann entscheiden auf Grund einer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG erteilten Ermächtigung dann als unzuständige Behörde, wenn sie selbst zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000713.X01Im RIS seit
06.11.2002