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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Da das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit, für die Erfüllung von Bewilligungsbedingungen eine Sicherstellung aufzuerlegen, nur in § 11 Abs 2 und nur für Wasserbenutzungen vorgesehen hat, besteht für die Vorschreibung von Sicherstellungen aus Anlass anderer wasserrechtlicher Bewilligungen - auch bei Zugrundelegung des § 105 WRG 1959 - keine gesetzliche Grundlage.Da das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit, für die Erfüllung von Bewilligungsbedingungen eine Sicherstellung aufzuerlegen, nur in Paragraph 11, Absatz 2 und nur für Wasserbenutzungen vorgesehen hat, besteht für die Vorschreibung von Sicherstellungen aus Anlass anderer wasserrechtlicher Bewilligungen - auch bei Zugrundelegung des Paragraph 105, WRG 1959 - keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000177.X02Im RIS seit
25.09.2002Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015