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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31a;Rechtssatz
Bedürfen bestimmte Massnahmen im Bereiche eines Grundwasserschongebietes kraft der hierüber nach § 34 Abs 2 WRG 1959 ergangenen Verordnung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, so kann diese Bewilligung nur auf die Verordnung, nicht aber auf § 31a WRG 1959 gestützt werden.Bedürfen bestimmte Massnahmen im Bereiche eines Grundwasserschongebietes kraft der hierüber nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 ergangenen Verordnung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, so kann diese Bewilligung nur auf die Verordnung, nicht aber auf Paragraph 31 a, WRG 1959 gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000177.X01Im RIS seit
25.09.2002Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015