RS Vwgh 1972/6/19 2167/71

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Veröffentlicht am 19.06.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei Gesundheitsschädigungen, die sowohl im Ausmaß wie auch bei der Einschätzung innerhalb des Rahmensatzes Berücksichtigung gefunden haben, ist eine gesonderte Einschätzung nach den Richtsätzen unzulässig. Damit soll eine Doppeleinschätzung vermieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002167.X01

Im RIS seit

17.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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