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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7 Abs1;Rechtssatz
Bei Gesundheitsschädigungen, die sowohl im Ausmaß wie auch bei der Einschätzung innerhalb des Rahmensatzes Berücksichtigung gefunden haben, ist eine gesonderte Einschätzung nach den Richtsätzen unzulässig. Damit soll eine Doppeleinschätzung vermieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002167.X01Im RIS seit
17.09.2002