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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem § 90 KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem Paragraph 90, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001065.X02Im RIS seit
04.10.2002