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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ist im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes die Sozialversicherungspflicht strittig gewesen, dann steht gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung auch dann zu, wenn der Einspruchsbescheid nicht im Hinblick auf die darin erörterte Frage der Versicherungspflicht, sondern aus einem anderen mit dem Gegenstand des Verfahrens zusammenhängenden Grund bekämpft werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000970.X01Im RIS seit
03.10.2002