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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §506 Abs3 letzter Satz;Rechtssatz
Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger nur insoweit bindend, als sie etwas über das Vorliegen der im § 500 Abs 1 ASVG bezeichneten Gründe aussagen; keineswegs ist mit der Amtsbescheinigung bzw dem Opferausweis schon dargetan, daß bei deren Inhabern sämtliche Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung im Sinne der §§ 500 ff ASVG vorgelegen gewesen seien.Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger nur insoweit bindend, als sie etwas über das Vorliegen der im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG bezeichneten Gründe aussagen; keineswegs ist mit der Amtsbescheinigung bzw dem Opferausweis schon dargetan, daß bei deren Inhabern sämtliche Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG vorgelegen gewesen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000513.X01Im RIS seit
17.09.2002