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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0812/61 E 8. November 1961 RS 2Stammrechtssatz
Das Gesetz setzt der Behörde für die Feststellung des Mangels der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verläßlichkeit keine Frist. Wenn sich insbesondere das wegen einer Übertretung oder eines Vergehens gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit eingeleitete gerichtliche Verfahren verzögerte, kann dies nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000308.X01Im RIS seit
03.10.2002