RS Vwgh 1972/6/22 0062/71

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Veröffentlicht am 22.06.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/02 Leistungsrecht
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

Beamten-ÜG §1 Abs1;
Beamten-ÜG §8 Abs2;
HGG 1932 §21;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): E 27. Juni 1956, 3255/54, VwSlg 4107 A/1956; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Personen, die am 13.3.1938 als zeitverpflichtete Soldaten im Dienst standen, waren Berufsbeamte im Sinne des B-ÜG. Sie haben aber nach dem B-ÜG weder Anspruch auf Ernennung noch auf Ruhestandversetzung. Daher besteht für sie kein Anspruch auf Abfertigung gem § 21 des HGG 1932.Personen, die am 13.3.1938 als zeitverpflichtete Soldaten im Dienst standen, waren Berufsbeamte im Sinne des B-ÜG. Sie haben aber nach dem B-ÜG weder Anspruch auf Ernennung noch auf Ruhestandversetzung. Daher besteht für sie kein Anspruch auf Abfertigung gem Paragraph 21, des HGG 1932.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000062.X01

Im RIS seit

03.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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