RS Vwgh 1972/6/23 1508/70

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Veröffentlicht am 23.06.1972
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Gilt ein Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften (Bauordnungsplan, Flächenwidmungsplan) als "Bauplatz", so gebührt dem Grundeigentümer für die Erschwerung künftiger Bauführung, bewirkt durch die von einer Wasserbenutzungsanlage ausgehende Hebung des Grundwasserspiegels, gemäss § 12 Abs 4 eine angemessene Entschädigung.Gilt ein Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften (Bauordnungsplan, Flächenwidmungsplan) als "Bauplatz", so gebührt dem Grundeigentümer für die Erschwerung künftiger Bauführung, bewirkt durch die von einer Wasserbenutzungsanlage ausgehende Hebung des Grundwasserspiegels, gemäss Paragraph 12, Absatz 4, eine angemessene Entschädigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001508.X01

Im RIS seit

03.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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