Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs4;Rechtssatz
Gilt ein Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften (Bauordnungsplan, Flächenwidmungsplan) als "Bauplatz", so gebührt dem Grundeigentümer für die Erschwerung künftiger Bauführung, bewirkt durch die von einer Wasserbenutzungsanlage ausgehende Hebung des Grundwasserspiegels, gemäss § 12 Abs 4 eine angemessene Entschädigung.Gilt ein Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften (Bauordnungsplan, Flächenwidmungsplan) als "Bauplatz", so gebührt dem Grundeigentümer für die Erschwerung künftiger Bauführung, bewirkt durch die von einer Wasserbenutzungsanlage ausgehende Hebung des Grundwasserspiegels, gemäss Paragraph 12, Absatz 4, eine angemessene Entschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001508.X01Im RIS seit
03.09.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015