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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Beachte
y17127;Rechtssatz
Beantragt der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erscheint er trotz Ladung zu dieser nicht und entschuldigt sein Fernbleiben erst nachträglich, so ist der auf der ohne Verhandlung durchgeführten Beschlußfassung beruhende Bescheid nicht rechtswidrig, weil keine Verhandlung durchgeführt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001021.X01Im RIS seit
27.06.1972