RS Vwgh 1972/6/30 2140/71

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Veröffentlicht am 30.06.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §1;
KOVG 1957 §4;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 1 heute
  2. KOVG 1957 § 1 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Im vorliegenden Falle hatte der Bfr zwar keine B-Rente und am Stichtag 1.1.1962 keine Versorgungsleistungen bezogen, wohl aber letztere (Heilbehandlung) nachher. Trotzdem kann die Behörde die Kausalität neu prüfen weil § 4 Abs 3 KOVG erst ab 1.1.1962 gilt. (p.d. Der Sachverhalt läßt sich nur der Aktenlage und nicht auch dem Erkenntnis entnehmen)Im vorliegenden Falle hatte der Bfr zwar keine B-Rente und am Stichtag 1.1.1962 keine Versorgungsleistungen bezogen, wohl aber letztere (Heilbehandlung) nachher. Trotzdem kann die Behörde die Kausalität neu prüfen weil Paragraph 4, Absatz 3, KOVG erst ab 1.1.1962 gilt. (p.d. Der Sachverhalt läßt sich nur der Aktenlage und nicht auch dem Erkenntnis entnehmen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002140.X02

Im RIS seit

13.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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