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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §1;Rechtssatz
Im vorliegenden Falle hatte der Bfr zwar keine B-Rente und am Stichtag 1.1.1962 keine Versorgungsleistungen bezogen, wohl aber letztere (Heilbehandlung) nachher. Trotzdem kann die Behörde die Kausalität neu prüfen weil § 4 Abs 3 KOVG erst ab 1.1.1962 gilt. (p.d. Der Sachverhalt läßt sich nur der Aktenlage und nicht auch dem Erkenntnis entnehmen)Im vorliegenden Falle hatte der Bfr zwar keine B-Rente und am Stichtag 1.1.1962 keine Versorgungsleistungen bezogen, wohl aber letztere (Heilbehandlung) nachher. Trotzdem kann die Behörde die Kausalität neu prüfen weil Paragraph 4, Absatz 3, KOVG erst ab 1.1.1962 gilt. (p.d. Der Sachverhalt läßt sich nur der Aktenlage und nicht auch dem Erkenntnis entnehmen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002140.X02Im RIS seit
13.09.2002