RS Vwgh 1972/6/30 2140/71

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Veröffentlicht am 30.06.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §1;
KOVG 1957 §4;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 1 heute
  2. KOVG 1957 § 1 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Gesundheitsschädigungen, die vor dem 1. Jänner 1962 nicht spruchgemäß, sondern nur in der Begründung eines Bescheides als Dienstbeschädigung anerkannt wurden, gelten, wenn am genannten Stichtag keine Versorgungsleistungen bezogen wurden, nicht als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG.Gesundheitsschädigungen, die vor dem 1. Jänner 1962 nicht spruchgemäß, sondern nur in der Begründung eines Bescheides als Dienstbeschädigung anerkannt wurden, gelten, wenn am genannten Stichtag keine Versorgungsleistungen bezogen wurden, nicht als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der Paragraphen eins und 4 KOVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002140.X01

Im RIS seit

13.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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