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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §1;Rechtssatz
Gesundheitsschädigungen, die vor dem 1. Jänner 1962 nicht spruchgemäß, sondern nur in der Begründung eines Bescheides als Dienstbeschädigung anerkannt wurden, gelten, wenn am genannten Stichtag keine Versorgungsleistungen bezogen wurden, nicht als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG.Gesundheitsschädigungen, die vor dem 1. Jänner 1962 nicht spruchgemäß, sondern nur in der Begründung eines Bescheides als Dienstbeschädigung anerkannt wurden, gelten, wenn am genannten Stichtag keine Versorgungsleistungen bezogen wurden, nicht als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der Paragraphen eins und 4 KOVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002140.X01Im RIS seit
13.09.2002