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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §53;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0696/57 E 11. Oktober 1957 VwSlg 4445 A/1957 RS 1Stammrechtssatz
Die Anzeigepflicht des § 53 KOVG trifft auch den Antragsteller während des Laufes eines Verfahrens, in dem über seinen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung entschieden wird.Die Anzeigepflicht des Paragraph 53, KOVG trifft auch den Antragsteller während des Laufes eines Verfahrens, in dem über seinen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung entschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970000789.X01Im RIS seit
01.08.2002