Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7 Abs1;Rechtssatz
Komplikationen von Dienstbeschädigungen, welche in der Grundposition nicht als Einschätzungsmerkmal angeführt sind, sondern für die eigene Richtsatzpositionen vorgesehen sind, müssen gesondert eingeschätzt und beurteilt werden (allgemeine Formulierung eines für Einzelfälle wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000479.X01Im RIS seit
18.10.2002