RS Vwgh 1972/6/30 0479/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1972
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 §1 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Z169;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Z172;

Rechtssatz

Komplikationen von Dienstbeschädigungen, welche in der Grundposition nicht als Einschätzungsmerkmal angeführt sind, sondern für die eigene Richtsatzpositionen vorgesehen sind, müssen gesondert eingeschätzt und beurteilt werden (allgemeine Formulierung eines für Einzelfälle wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000479.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten