Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Eine für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebliche Veränderung kann auch dann eintreten, wenn zu den bereits als DB anerkannten Gesundheitsschädigungen eine neu angemeldete Gesundheitsschädigung als DB hinzutritt. Das heißt, daß auch durch die Einbeziehung einer zusätzlichen Gesundheitsschädigung als DB in die Versorgung einer Sachverhaltsänderung vorliegt, die eine Neueinschätzung bisher als DB bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen und damit eine Neubemessung der Beschädigtenrente ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000021.X01Im RIS seit
19.09.2002