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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §88 Abs1 Z1;Rechtssatz
Legt die Anstaltsleitung eines gerichtlichen Gefangenenhauses in Entsprechung eines gemäß § 180 Abs 4, § 187 StPO ergangenen Gerichtsbeschlusses die vom Strafgefangenen abgesendete Post dem Untersuchungsrichter vor und leitet dieser einen Brief an den Bundesminister für Justiz gemäß § 84 StPO an die Staatsanwaltschaft weiter, so handelt es sich dabei um eine der Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde nicht unterliegende Maßnahme, durch die der Strafgefangene nicht in seinen in sich aus den §§ 80 und 90 StVG ergehenden Rechten verletzt worden ist.Legt die Anstaltsleitung eines gerichtlichen Gefangenenhauses in Entsprechung eines gemäß Paragraph 180, Absatz 4,, Paragraph 187, StPO ergangenen Gerichtsbeschlusses die vom Strafgefangenen abgesendete Post dem Untersuchungsrichter vor und leitet dieser einen Brief an den Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 84, StPO an die Staatsanwaltschaft weiter, so handelt es sich dabei um eine der Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde nicht unterliegende Maßnahme, durch die der Strafgefangene nicht in seinen in sich aus den Paragraphen 80 und 90 StVG ergehenden Rechten verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002099.X01Im RIS seit
16.09.2002