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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §7 Abs1 Z2 litb;Beachte
y10660;Rechtssatz
Stiefkinder und Pflegekinder sind KEINE Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt (vgl § 186 ABGB). Pflegekinder fallen daher auch denn nicht in die Steuerklasse 1, wenn sie von einem Erblasser zum Alleinerben eingesetzt wurden.Stiefkinder und Pflegekinder sind KEINE Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt vergleiche Paragraph 186, ABGB). Pflegekinder fallen daher auch denn nicht in die Steuerklasse 1, wenn sie von einem Erblasser zum Alleinerben eingesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000877.X01Im RIS seit
06.07.1972