RS Vwgh 1972/7/6 0877/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1972
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1 Z2 litb;

Beachte

y10660;

Rechtssatz

Stiefkinder und Pflegekinder sind KEINE Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt (vgl § 186 ABGB). Pflegekinder fallen daher auch denn nicht in die Steuerklasse 1, wenn sie von einem Erblasser zum Alleinerben eingesetzt wurden.Stiefkinder und Pflegekinder sind KEINE Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt vergleiche Paragraph 186, ABGB). Pflegekinder fallen daher auch denn nicht in die Steuerklasse 1, wenn sie von einem Erblasser zum Alleinerben eingesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000877.X01

Im RIS seit

06.07.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten