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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y12795;Rechtssatz
Der Gemeinschuldner ist während der Anhängigkeit des Konkurses nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters den Antrag auf Vorlage einer - wenngleich mit Zustimmung des Masseverwalters eingebrachten - Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung zu stellen, wenn die Berufung eine zu den Konkursforderungen gehörende Abgabe betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000801.X01Im RIS seit
07.07.1972