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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WasserbuchV §33 Abs2 idF 1956/228;Rechtssatz
Will der Inhaber einer der Bewilligungspflicht nicht unterliegenden ständigen Wassernutzung diese gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 im Wasserbuch ersichtlich machen lassen, so hat er die Inhabung des betreffenden Rechtes nachzuweisen. Für den Fall, dass sein Recht strittig ist, ist sein Antrag abzuweisen, weil in diesem Fall der erforderliche Nachweis über die Inhabung der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist auch bei Vermerken im Wasserbuch nach § 33 Abs 2 der Wasserbuchverordnung gegeben.Will der Inhaber einer der Bewilligungspflicht nicht unterliegenden ständigen Wassernutzung diese gemäß Paragraph 124, Absatz 3, WRG 1959 im Wasserbuch ersichtlich machen lassen, so hat er die Inhabung des betreffenden Rechtes nachzuweisen. Für den Fall, dass sein Recht strittig ist, ist sein Antrag abzuweisen, weil in diesem Fall der erforderliche Nachweis über die Inhabung der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist auch bei Vermerken im Wasserbuch nach Paragraph 33, Absatz 2, der Wasserbuchverordnung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000464.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012