RS Vwgh 1972/7/7 0464/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1972
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserbuchV §33 Abs2 idF 1956/228;
WRG 1959 §124 Abs3;
  1. WRG 1959 § 124 heute
  2. WRG 1959 § 124 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 124 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 124 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 124 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 124 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 124 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Will der Inhaber einer der Bewilligungspflicht nicht unterliegenden ständigen Wassernutzung diese gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 im Wasserbuch ersichtlich machen lassen, so hat er die Inhabung des betreffenden Rechtes nachzuweisen. Für den Fall, dass sein Recht strittig ist, ist sein Antrag abzuweisen, weil in diesem Fall der erforderliche Nachweis über die Inhabung der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist auch bei Vermerken im Wasserbuch nach § 33 Abs 2 der Wasserbuchverordnung gegeben.Will der Inhaber einer der Bewilligungspflicht nicht unterliegenden ständigen Wassernutzung diese gemäß Paragraph 124, Absatz 3, WRG 1959 im Wasserbuch ersichtlich machen lassen, so hat er die Inhabung des betreffenden Rechtes nachzuweisen. Für den Fall, dass sein Recht strittig ist, ist sein Antrag abzuweisen, weil in diesem Fall der erforderliche Nachweis über die Inhabung der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist auch bei Vermerken im Wasserbuch nach Paragraph 33, Absatz 2, der Wasserbuchverordnung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000464.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten