Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WasserbuchV §33 Abs2 idF 1956/228;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft NN in N, vertreten durch Dr. Emil Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1972, Zl. 26.843-I/1972, betreffend Aussetzung eines wasserrechtlichen Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. Juni 1953 wurde der Ortschaft N die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserleitung erteilt.
Mit Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. April 1968 wurde die Eintragung dieses Wasserbenutzungsrechtes und die Anmerkung der Privatrechte der Eheleute G (vlg. M) an der Quelle 1 sowie des JK (vlg. F) an der Quelle 1 und 2 in das Wasserbuch verfügt. Die Wasserwerksgenossenschaft NN (als Rechtsnachfolgerin der Ortschaft N) und die Eheleute G erhoben dagegen Berufung. Während die Wasserwerksgenossenschaft das Vorhandensein jeglicher Privatrechte an den genannten Quellen bestritt, wandten sich die Eheleute G lediglich gegen den Bestand eines Privatrechtes des JK.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1968 wurde hierauf der bekämpfte Wasserbuchbescheid insofern abgeändert, als die Anmerkung des Privatrechtes des JK behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserbuchbehörde 1. Instanz verwiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Privatrechtstitel im Sinne des § 33 Abs. 2 der Wasserbuchverordnung noch nicht hinreichend geklärt erscheine, sodaß hierüber gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, und zwar in Form einer mündlichen Verhandlung durchzuführen und vor der WASSERBÜCHERLICHEN "Berücksichtigung" ein eigener WASSERRECHTLICHER Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Erst wenn in einem solchen Bescheid der aufrechte Bestand auch dieses Wasserbezugsrechtes rechtskräftig bejaht worden sei, könne es wasserbücherlich berücksichtigt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19. Jänner 1970 wurde sodann gemäß § 5 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die Quellen 1 (Parzelle 725) und 2 (Parzelle 119, beide Katastralgemeinde G) vom jeweiligen Benutzer der Liegenschaft vlg. F seit dem Jahre 1898 zum Zwecke der Wasserversorgung dieser Liegenschaft unentgeltlich und ununterbrochen genutzt wurden. Den dagegen erhobenen Berufungen der Eheleute G und der Wasserwerksgenossenschaft NN wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. April 1970 keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer auch dagegen eingebrachten Berufung im wesentlichen aus, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe die Angelegenheit mit seinem Bescheid vom 16. August 1968 zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserbuchbehörde zurückverwiesen; Wasserbuchbehörde sei jedoch nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Landeshauptmann. Demgemäß sei die Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des Bescheides vom 19. Jänner 1970, welcher durch den angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, unzuständig gewesen. Im übrigen sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben; bei entsprechender Ergänzung wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1968 wurde hierauf der bekämpfte Wasserbuchbescheid insofern abgeändert, als die Anmerkung des Privatrechtes des JK behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserbuchbehörde 1. Instanz verwiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Privatrechtstitel im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, der Wasserbuchverordnung noch nicht hinreichend geklärt erscheine, sodaß hierüber gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, und zwar in Form einer mündlichen Verhandlung durchzuführen und vor der WASSERBÜCHERLICHEN "Berücksichtigung" ein eigener WASSERRECHTLICHER Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Erst wenn in einem solchen Bescheid der aufrechte Bestand auch dieses Wasserbezugsrechtes rechtskräftig bejaht worden sei, könne es wasserbücherlich berücksichtigt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19. Jänner 1970 wurde sodann gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß die Quellen 1 (Parzelle 725) und 2 (Parzelle 119, beide Katastralgemeinde G) vom jeweiligen Benutzer der Liegenschaft vlg. F seit dem Jahre 1898 zum Zwecke der Wasserversorgung dieser Liegenschaft unentgeltlich und ununterbrochen genutzt wurden. Den dagegen erhobenen Berufungen der Eheleute G und der Wasserwerksgenossenschaft NN wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. April 1970 keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer auch dagegen eingebrachten Berufung im wesentlichen aus, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe die Angelegenheit mit seinem Bescheid vom 16. August 1968 zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserbuchbehörde zurückverwiesen; Wasserbuchbehörde sei jedoch nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Landeshauptmann. Demgemäß sei die Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des Bescheides vom 19. Jänner 1970, welcher durch den angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, unzuständig gewesen. Im übrigen sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben; bei entsprechender Ergänzung wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Mit dem über diese Berufung ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1972 wurde das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Privatrechtes des JK (vlg. F) zur Mitbenützung der Quelle 1, Parzelle 725 bzw. Quelle 2, Parzelle 119, beide Katastralgemeinde G, gemäß § 38 AVG 1950 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:Mit dem über diese Berufung ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1972 wurde das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Privatrechtes des JK (vlg. F) zur Mitbenützung der Quelle 1, Parzelle 725 bzw. Quelle 2, Parzelle 119, beide Katastralgemeinde G, gemäß Paragraph 38, AVG 1950 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:
"Gegenstand der vorliegenden Berufung ist nicht ein neuer Wasserbuchbescheid (mit dem etwa die Anmerkung des Privatrechtes der Quellnutzung für die Liegenschaft F im Wasserbuch verfügt wird), sondern die Bestätigung der Feststellung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG, daß diese Quellnutzung mit Zustimmung des Eigentümers seit 1898 tatsächlich geübt wird. Der Bestand dieses Privatrechtes ist die Voraussetzung und damit eine Vorfrage für einen neuen Wasserbuchbescheid. Für die Entscheidung über Bestand und Umfang solcher Privatrechte ist aber im Streitfall grundsätzlich die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben. Gemäß § 38 AVG ist aber die Wasserrechtsbehörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen; sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eigener anhängiger Verfahren beim zuständigen Gericht bildet. Aus der Aktenlage ist nun zu ersehen, daß die Feststellung des Bestandes des gegenständlichen Privatrechtes vlg. F zur Quellnutzung derzeit beim Bezirksgericht Völkermarkt anhängig ist, das auch die Akten des Verwaltungsverfahrens zur GZ. C 180/71 angefordert hat. Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter der Vorfrage und ihre Anhängigkeit beim zuständigen Gericht war das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen."Gegenstand der vorliegenden Berufung ist nicht ein neuer Wasserbuchbescheid (mit dem etwa die Anmerkung des Privatrechtes der Quellnutzung für die Liegenschaft F im Wasserbuch verfügt wird), sondern die Bestätigung der Feststellung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG, daß diese Quellnutzung mit Zustimmung des Eigentümers seit 1898 tatsächlich geübt wird. Der Bestand dieses Privatrechtes ist die Voraussetzung und damit eine Vorfrage für einen neuen Wasserbuchbescheid. Für die Entscheidung über Bestand und Umfang solcher Privatrechte ist aber im Streitfall grundsätzlich die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben. Gemäß Paragraph 38, AVG ist aber die Wasserrechtsbehörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen; sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eigener anhängiger Verfahren beim zuständigen Gericht bildet. Aus der Aktenlage ist nun zu ersehen, daß die Feststellung des Bestandes des gegenständlichen Privatrechtes vlg. F zur Quellnutzung derzeit beim Bezirksgericht Völkermarkt anhängig ist, das auch die Akten des Verwaltungsverfahrens zur GZ. C 180/71 angefordert hat. Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter der Vorfrage und ihre Anhängigkeit beim zuständigen Gericht war das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Auszugehen ist von dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19. Jänner 1970. Mit diesem Bescheid wurde unter Bezugnahme auf §§ 5 Abs. 2 und 98 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die fraglichen Quellen 1 und 2 vom jeweiligen Besitzer der Liegenschaft "vlg. F" seit dem Jahre 1898 zum Zwecke der Wasserversorgung dieser Liegenschaft unentgeltlich und ununterbrochen genutzt worden seien. Ausgelöst wurde dieses Verfahren durch den im Zug eines Wasserbuchverfahrens vor dem Landeshauptmann von Kärnten als Wasserbuchbehörde über die Berechtigung zur Nutzung dieser Quellen entstandenen Streit und den sonach der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erteilten Auftrag, über die Frage des streitverfangenen Privatrechtstitels abzusprechen, um sodann die entsprechende Eintragung im Wasserbuch gemäß § 33 Abs. 2 der Wasserbuchverordnung vornehmen zu können.Auszugehen ist von dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19. Jänner 1970. Mit diesem Bescheid wurde unter Bezugnahme auf Paragraphen 5, Absatz 2 und 98 Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß die fraglichen Quellen 1 und 2 vom jeweiligen Besitzer der Liegenschaft "vlg. F" seit dem Jahre 1898 zum Zwecke der Wasserversorgung dieser Liegenschaft unentgeltlich und ununterbrochen genutzt worden seien. Ausgelöst wurde dieses Verfahren durch den im Zug eines Wasserbuchverfahrens vor dem Landeshauptmann von Kärnten als Wasserbuchbehörde über die Berechtigung zur Nutzung dieser Quellen entstandenen Streit und den sonach der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erteilten Auftrag, über die Frage des streitverfangenen Privatrechtstitels abzusprechen, um sodann die entsprechende Eintragung im Wasserbuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der Wasserbuchverordnung vornehmen zu können.
Dies bedeutet, daß die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht etwa im Sinne des § 38 AVG 1950 über eine Vorfrage, sondern ausschließlich über die strittige (Haupt-)Frage einer Quellnutzung, das heißt über Bestand und Umfang eines Privatrechtstitels im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 abgesprochen hat. Dafür war sie aber nicht zuständig, weil die Wasserrechtsbehörden nach § 98 WRG 1959 zur Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtstitel nicht berufen sind (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9468/96 und 11.394/98).Dies bedeutet, daß die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht etwa im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 über eine Vorfrage, sondern ausschließlich über die strittige (Haupt-)Frage einer Quellnutzung, das heißt über Bestand und Umfang eines Privatrechtstitels im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 abgesprochen hat. Dafür war sie aber nicht zuständig, weil die Wasserrechtsbehörden nach Paragraph 98, WRG 1959 zur Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtstitel nicht berufen sind vergleiche , hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9468/96 und 11.394/98).
Wenn sich die belangte Behörde auf die in § 38 AVG 1950 festgelegte Ermächtigung zur Entscheidung von Vorfragen bezogen hat, hat sie übersehen, daß sie selbst davon ausgegangen ist, daß die Frage nach dem Bestand des strittigen Privatrechtes die Voraussetzung und damit die Vorfrage für einen WASSERBUCHBESCHEID, also für einen Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserbuchbehörde, nicht aber für einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde sei. Wenn sie dennoch die Unzuständigkeit der Unterbehörden zu einer meritorischen Entscheidung über Bestand und Umfang des strittigen Privatrechtes nicht wahrgenommen, sondern das wasserrechtliche Verfahren über diesen Gegenstand nur ausgesetzt, dh eine VERWALTUNGSBEHÖRDLICHE Entscheidung in dieser Angelegenheit VORBEHALTEN hat, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der Aufhebung verfallen mußte.Wenn sich die belangte Behörde auf die in Paragraph 38, AVG 1950 festgelegte Ermächtigung zur Entscheidung von Vorfragen bezogen hat, hat sie übersehen, daß sie selbst davon ausgegangen ist, daß die Frage nach dem Bestand des strittigen Privatrechtes die Voraussetzung und damit die Vorfrage für einen WASSERBUCHBESCHEID, also für einen Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserbuchbehörde, nicht aber für einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde sei. Wenn sie dennoch die Unzuständigkeit der Unterbehörden zu einer meritorischen Entscheidung über Bestand und Umfang des strittigen Privatrechtes nicht wahrgenommen, sondern das wasserrechtliche Verfahren über diesen Gegenstand nur ausgesetzt, dh eine VERWALTUNGSBEHÖRDLICHE Entscheidung in dieser Angelegenheit VORBEHALTEN hat, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 der Aufhebung verfallen mußte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu überdies fest, daß auch der Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde zur Entscheidung einer derartigen Vorfrage nach § 38 AVG 1950 nicht berufen ist, weil Wasserbuchbescheide nur der Eintragung FESTSTEHENDER Rechtsverhältnisse im Wasserbuch dienen, sodaß die Frage nach dem Bestand oder Umfang des in das Wasserbuch einzutragenden Rechtes im Verfahren der Wasserbuchbehörde erst gar nicht auftreten kann. Dazu kommt ferner, daß eine - so wie hier - der Bewilligungspflicht offenbar nicht unterliegende Quellnutzung laut § 124 Abs. 3 WRG 1959 nur auf Antrag des INHABERS im Wasserbuch ERSICHTLICH zu machen ist. Das heißt, daß der Betreffende die Inhabung des Rechtes nachweisen muß und daß sein Antrag für den Fall, daß das behauptete Recht strittig erscheint, abzuweisen ist, weil in diesem Falle der Nachweis über die INHABUNG der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist übrigens auch bei Vermerken im Wasserbuch nach § 33 Abs. 2 der Wasserbuchverordnung gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu überdies fest, daß auch der Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde zur Entscheidung einer derartigen Vorfrage nach Paragraph 38, AVG 1950 nicht berufen ist, weil Wasserbuchbescheide nur der Eintragung FESTSTEHENDER Rechtsverhältnisse im Wasserbuch dienen, sodaß die Frage nach dem Bestand oder Umfang des in das Wasserbuch einzutragenden Rechtes im Verfahren der Wasserbuchbehörde erst gar nicht auftreten kann. Dazu kommt ferner, daß eine - so wie hier - der Bewilligungspflicht offenbar nicht unterliegende Quellnutzung laut Paragraph 124, Absatz 3, WRG 1959 nur auf Antrag des INHABERS im Wasserbuch ERSICHTLICH zu machen ist. Das heißt, daß der Betreffende die Inhabung des Rechtes nachweisen muß und daß sein Antrag für den Fall, daß das behauptete Recht strittig erscheint, abzuweisen ist, weil in diesem Falle der Nachweis über die INHABUNG der Wassernutzung nicht einwandfrei erbracht werden konnte. Dieselbe Situation ist übrigens auch bei Vermerken im Wasserbuch nach Paragraph 33, Absatz 2, der Wasserbuchverordnung gegeben.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965, Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965, Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965.
Wien, am 7. Juli 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000464.X00Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012