RS Vwgh 1972/7/7 0362/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1972
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1 impl;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970 §3;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970 §8;
LAO Krnt 1966 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0361/72 E 7. Juli 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Abgabe einer Abgabenerklärung ist nur der AbgabenSCHULDNER (iSd § 3 FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970), nicht der ABGABENPFLICHTIGE (iSd § 54 Abs 1 LAO Krnt) verbunden. Zum Begriff des "Abgabenschuldners" gehört nicht nur das Erzielen von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3 EStG 1967, sondern auch das Ziehen eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr; für letzere Voraussetzung besteht keine Rechtsvermutung.Zur Abgabe einer Abgabenerklärung ist nur der AbgabenSCHULDNER (iSd Paragraph 3, FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970), nicht der ABGABENPFLICHTIGE (iSd Paragraph 54, Absatz eins, LAO Krnt) verbunden. Zum Begriff des "Abgabenschuldners" gehört nicht nur das Erzielen von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, EStG 1967, sondern auch das Ziehen eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr; für letzere Voraussetzung besteht keine Rechtsvermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000362.X01

Im RIS seit

09.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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