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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §77 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0361/72 E 7. Juli 1972 RS 1Stammrechtssatz
Zur Abgabe einer Abgabenerklärung ist nur der AbgabenSCHULDNER (iSd § 3 FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970), nicht der ABGABENPFLICHTIGE (iSd § 54 Abs 1 LAO Krnt) verbunden. Zum Begriff des "Abgabenschuldners" gehört nicht nur das Erzielen von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3 EStG 1967, sondern auch das Ziehen eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr; für letzere Voraussetzung besteht keine Rechtsvermutung.Zur Abgabe einer Abgabenerklärung ist nur der AbgabenSCHULDNER (iSd Paragraph 3, FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1970), nicht der ABGABENPFLICHTIGE (iSd Paragraph 54, Absatz eins, LAO Krnt) verbunden. Zum Begriff des "Abgabenschuldners" gehört nicht nur das Erzielen von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, EStG 1967, sondern auch das Ziehen eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr; für letzere Voraussetzung besteht keine Rechtsvermutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000362.X01Im RIS seit
09.10.2002