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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1 impl;Rechtssatz
Lehnt die Behörde bei Festlegung eines Wasserschutzgebietes aus rechtlichen Überlegungen die Möglichkeit der Beeinträchtigung der künftigen Nutzung von Grundstücken, die in das Schutzgebiet zu liegen kommen, grundsätzlich ab und wird in der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem gem § 34 Abs 4 WRG 1959 die Zuerkennung einer Entschädigung abgewiesen wurde, nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, weil nicht erhoben wurde, wodurch die künftige Nutzung beeinträchtigt werden könnte, so kann der VwGH die Frage, ob die Behörde § 4 Abs 4 WRG 1959 richtig ausgelegt hat, nicht prüfen.Lehnt die Behörde bei Festlegung eines Wasserschutzgebietes aus rechtlichen Überlegungen die Möglichkeit der Beeinträchtigung der künftigen Nutzung von Grundstücken, die in das Schutzgebiet zu liegen kommen, grundsätzlich ab und wird in der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem gem Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 die Zuerkennung einer Entschädigung abgewiesen wurde, nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, weil nicht erhoben wurde, wodurch die künftige Nutzung beeinträchtigt werden könnte, so kann der VwGH die Frage, ob die Behörde Paragraph 4, Absatz 4, WRG 1959 richtig ausgelegt hat, nicht prüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1974000095.X01Im RIS seit
11.11.2002