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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Ein Überholender darf sich einem Fahrzeug nur soweit nähern, dass sowohl ihm als auch dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug nach dem Einordnen die Einhaltung der Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO möglich ist. Nur wenn ein Überholender dies beachtet, vermag er im Sinne des § 16 Abs 1c StVO zu erkennen, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Hinweis E 4.7.1963, 1372/61).Ein Überholender darf sich einem Fahrzeug nur soweit nähern, dass sowohl ihm als auch dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug nach dem Einordnen die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO möglich ist. Nur wenn ein Überholender dies beachtet, vermag er im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins c, StVO zu erkennen, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Hinweis E 4.7.1963, 1372/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000860.X01Im RIS seit
18.09.2002