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Wege- und StraßenrechtNorm
BStG 1971 §20Rechtssatz
Ein aus dem Wasserrechtsgesetz erfliessendes subjektives öffentliches Wasserbezugsrecht wird von einer in Vollziehung des § 20 Bundesstraßengesetz 1971 verfügten Entziehung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück nicht berührt. (Ausführungen dahingehend, daß zu dieser Entscheidung die Wasserrechtsbehörde berufen ist)Ein aus dem Wasserrechtsgesetz erfliessendes subjektives öffentliches Wasserbezugsrecht wird von einer in Vollziehung des Paragraph 20, Bundesstraßengesetz 1971 verfügten Entziehung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück nicht berührt. (Ausführungen dahingehend, daß zu dieser Entscheidung die Wasserrechtsbehörde berufen ist)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002079.X01Im RIS seit
13.09.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023