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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §24 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung der Zustellung eines Straferkenntnisses zu eigenen Handen ist gemäß § 24 Abs 1 AVG 1950 in das Ermessen der Behörde gestellt.Die Anordnung der Zustellung eines Straferkenntnisses zu eigenen Handen ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 in das Ermessen der Behörde gestellt.
Schlagworte
ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000643.X01Im RIS seit
08.11.2002