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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §90 Abs2;Rechtssatz
Eine Verständigung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörden nach § 90 Abs 3 StVG setzt eine Zurückhaltung eines Schriftstückes nach § 90 Abs 2 StVG voraus.Eine Verständigung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörden nach Paragraph 90, Absatz 3, StVG setzt eine Zurückhaltung eines Schriftstückes nach Paragraph 90, Absatz 2, StVG voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000140.X01Im RIS seit
02.10.2002