RS Vwgh 1972/9/13 0470/72

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Veröffentlicht am 13.09.1972
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §251 Abs1 Satz2;
  1. ASVG § 251 heute
  2. ASVG § 251 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 251 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0531/72 B 31. Mai 1972 VwSlg 8247 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Heranziehung des Arbeitsverdienstes als Beitragsgrundlage im Sinne des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG kommt nur ein Arbeitsverdienst auf Grund einer Beschäftigung in Betracht, durch die entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erworben wurden.Für die Heranziehung des Arbeitsverdienstes als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG kommt nur ein Arbeitsverdienst auf Grund einer Beschäftigung in Betracht, durch die entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erworben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000470.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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