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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §251 Abs1 Satz2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0531/72 B 31. Mai 1972 VwSlg 8247 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Für die Heranziehung des Arbeitsverdienstes als Beitragsgrundlage im Sinne des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG kommt nur ein Arbeitsverdienst auf Grund einer Beschäftigung in Betracht, durch die entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erworben wurden.Für die Heranziehung des Arbeitsverdienstes als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG kommt nur ein Arbeitsverdienst auf Grund einer Beschäftigung in Betracht, durch die entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erworben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000470.X01Im RIS seit
18.10.2002