RS Vwgh 1972/9/14 2371/71

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Veröffentlicht am 14.09.1972
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §56 Abs1;
  1. StVO 1960 § 56 heute
  2. StVO 1960 § 56 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ständig betriebene Lichtzeichen zur Abgabe von gelb blinkendem Licht, welche sich über einer Kreuzung (Kreuzungsmitte) und somit nach einem angelegten Schutzweg befinden widersprechen nicht der Vorschrift des § 56 Abs 1 StVO.Ständig betriebene Lichtzeichen zur Abgabe von gelb blinkendem Licht, welche sich über einer Kreuzung (Kreuzungsmitte) und somit nach einem angelegten Schutzweg befinden widersprechen nicht der Vorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002371.X02

Im RIS seit

25.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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