Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §56 Abs1;Rechtssatz
Ständig betriebene Lichtzeichen zur Abgabe von gelb blinkendem Licht, welche sich über einer Kreuzung (Kreuzungsmitte) und somit nach einem angelegten Schutzweg befinden widersprechen nicht der Vorschrift des § 56 Abs 1 StVO.Ständig betriebene Lichtzeichen zur Abgabe von gelb blinkendem Licht, welche sich über einer Kreuzung (Kreuzungsmitte) und somit nach einem angelegten Schutzweg befinden widersprechen nicht der Vorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002371.X02Im RIS seit
25.09.2002