RS Vwgh 1972/9/14 2189/71

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Veröffentlicht am 14.09.1972
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 23 Abs 1 StVO 1960 genügt es, daß das Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt war, ohne Rücksicht darauf, daß dies durch eine allfällige Schneelage bedingt war oder ob dadurch eine Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder nicht.Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 genügt es, daß das Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt war, ohne Rücksicht darauf, daß dies durch eine allfällige Schneelage bedingt war oder ob dadurch eine Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002189.X01

Im RIS seit

17.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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