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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist auf Grund ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse unbeschadet eines gerichtlichen Strafverfahrens berechtigt, das Verhalten desjenigen, den die Lenkerberechtigung entzogen werden soll, selbständig in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu würdigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000364.X03Im RIS seit
15.10.2001