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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend länger bemessenen Zeitraumes zur Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits wegen eines gleich gelagerten Vorfalles die Lenkerberechtigung entzogen worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000364.X02Im RIS seit
15.10.2001