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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, dass die Angaben eines Zeugen über Krankheitserscheinungen eines Beschuldigten, welche für die Beurteilung der dem ärztlichen Sachverständigen gestellten Frage, ob beim Beschuldigten eine Gehirnerschütterung vorgelegen ist und dieser somit nicht in der Lage war, die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests voll zu erfassen, von Bedeutung sein können und erst nach Erstellung eines ärztlichen Gutachtens gemacht wurden, eine Ergänzung dieses Gutachtens bedingen, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige bei Kenntnis des Inhaltes dieser Aussage zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn ihm diese Aussage bereits vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000358.X01Im RIS seit
29.08.2002