RS Vwgh 1972/9/14 0295/71

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Veröffentlicht am 14.09.1972
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

§ 56 letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.Paragraph 56, letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000295.X01

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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