RS Vwgh 1972/9/14 0259/72

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Veröffentlicht am 14.09.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Notstand setzt voraus, daß der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000259.X04

Im RIS seit

14.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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