RS Vwgh 1972/9/14 0259/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29575;

Rechtssatz

A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.

B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000259.X03

Im RIS seit

14.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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