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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29575;Rechtssatz
A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.
B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000259.X03Im RIS seit
14.09.1972Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012