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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des FB in L, vertreten durch den bestellten Armenvertreter DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 3, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 14. Oktober 1971, Sch. Zl. I-228/71, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1967 hatte das Landesinvalidenamt für Steiermark dem Begehren des Beschwerdeführers auf Neubemessung der mit Bescheid der genannten Behörde vom 27. Mai 1963 zuerkannten Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. keine Folge gegeben. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung war mit Entscheidung der Schiedskommission des vorgenannten Landesinvalidenamtes vom 13. Dezember 1967 keine Folge gegeben worden. Auch die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mit dem Erkenntnis vom 14. November 1968, Zl. 259/68, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Eingabe vom 12. Juni 1969 stellte der Beschwerdeführer "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid vom 19. Jänner 1967, Bem.Zl. I-33167/58 des Landesinvalidenamtes in Graz". Er verwies darauf, daß erst jetzt sein Wehrpaß, eine truppenärztliche Bescheinigung vom 4. April 1943, eine Untersuchungsordnung vom 8. Juli 1943 eine Einweisung in das Unfallkrankenhaus vom 24. Juni 1943 sowie ein ärztliches Gutachter aus dem Jahre 1943 hervorgekommen seien.
Das Landesinvalidenamt für Steiermark wies mit Bescheid vom 27. Juli 1970 diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung ab, daß ihn der Beschwerdeführer nicht binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an eingebracht habe, in dem er nachweislich von den Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 4. September 1970 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1969 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 19. Jänner 1967 abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen werde.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 2. Juli 1971, Zl. 1960/70, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, die belangte Behörde hätte zunächst den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Juli 1970 wegen Unzuständigkeit des Landesinvalidenamtes beheben müssen, weil nicht diese, sondern die belangte Behörde in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe; sie hätte sodann als gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 zuständige Behörde - so wie die Behörde erster Instanz - den Wiederaufnahmeantrag meritorisch prüfen müssen und ihn nicht deshalb zurückweisen dürfen, nur weil der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag irrtümlich der Ansicht Ausdruck gegeben habe, daß das wiederaufzunehmende Verfahren durch den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 19. Jänner 1967 - und nicht durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1967 - rechtskräftig abgeschlossen worden sei.Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 2. Juli 1971, Zl. 1960/70, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, die belangte Behörde hätte zunächst den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Juli 1970 wegen Unzuständigkeit des Landesinvalidenamtes beheben müssen, weil nicht diese, sondern die belangte Behörde in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe; sie hätte sodann als gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 zuständige Behörde - so wie die Behörde erster Instanz - den Wiederaufnahmeantrag meritorisch prüfen müssen und ihn nicht deshalb zurückweisen dürfen, nur weil der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag irrtümlich der Ansicht Ausdruck gegeben habe, daß das wiederaufzunehmende Verfahren durch den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 19. Jänner 1967 - und nicht durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1967 - rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Auf Grund dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 8. September 1971 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 27. Juli 1970 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Landesinvalidenamtes behoben. In der Folge hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit der Entscheidung der belangten Behörde vom 13. Dezember 1967 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung ihrer Berufungsentscheidung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 aus, daß der hier zu behandelnde Wiederaufnahmeantrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren beim Landesinvalidenamt für Steiermark als der ersten Instanz eingebracht worden sei und daß diese dreijährige Frist am 28. 1. (richtig: 26. 1.) 1971, also drei Jahre nach Zustellung der Entscheidung vom 13. Dezember 1967, geendet habe. Dem Wortlaut des § 69 Abs. 3, 2. Satz AVG 1950 sei zu entnehmen, daß der Ablauf der Dreijahresfrist ein absolutes Hindernis für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, auch wenn der Antrag innerhalb der Frist eingebracht worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Dreijahresfrist am 28. 1. (richtig: 26. 1.) 1971 abgelaufen und damit die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bereits ausgeschlossen. Aber auch dann, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schon aus formalen Gründen abzuweisen gewesen wäre, würde dieser Antrag aus anderen Gründen abzuweisen sein, weil der Antragsteller in seinem Antrag nichts vorgebracht habe, was als Wiederaufnahmegrund gewertet werden könnte.Auf Grund dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 8. September 1971 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 27. Juli 1970 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge gegeben und diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Landesinvalidenamtes behoben. In der Folge hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit der Entscheidung der belangten Behörde vom 13. Dezember 1967 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung ihrer Berufungsentscheidung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 aus, daß der hier zu behandelnde Wiederaufnahmeantrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren beim Landesinvalidenamt für Steiermark als der ersten Instanz eingebracht worden sei und daß diese dreijährige Frist am 28. 1. (richtig: 26. 1.) 1971, also drei Jahre nach Zustellung der Entscheidung vom 13. Dezember 1967, geendet habe. Dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 3, 2, Satz AVG 1950 sei zu entnehmen, daß der Ablauf der Dreijahresfrist ein absolutes Hindernis für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, auch wenn der Antrag innerhalb der Frist eingebracht worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Dreijahresfrist am 28. 1. (richtig: 26. 1.) 1971 abgelaufen und damit die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bereits ausgeschlossen. Aber auch dann, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schon aus formalen Gründen abzuweisen gewesen wäre, würde dieser Antrag aus anderen Gründen abzuweisen sein, weil der Antragsteller in seinem Antrag nichts vorgebracht habe, was als Wiederaufnahmegrund gewertet werden könnte.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, daß der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig unter Wahrung der dreijährigen Frist eingebracht worden sei. Die Argumentation der belangten Behörde, daß der Wiederaufnahmeantrag trotz rechtzeitiger Einbringung abzuweisen sei, weil seit der Einbringung dieses Antrages infolge des Aktenlaufes mehr als drei Jahre vergangen seien, sei verfehlt und rechtswidrig.
Dieser Beschwerdeeinwand ist begründet. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bis spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündigung des Bescheides einzubringen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer entsprochen, weil er unbestrittenermaßen den Wiederaufnahmeantrag innerhalb der erwähnten Frist eingebracht hat. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, daß der Ablauf der Dreijahresfrist nach Erlassung des Bescheides im vorliegenden Fall ein absolutes Hindernis für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, so steht diese Auffassung mit dem Gesetz im Widerspruch. Eine Einschränkung der Wiederaufnahme des Verfahrens in dem von der belangten Behörde dargelegten Sinne besteht nur für die im § 69 Abs. 3 AVG 1950 geregelte Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Eine ausdehnende Auslegung in dem Sinne, daß die Bestimmung des § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG 1950 auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei zu gelten hätte, verbietet sich schon deshalb, weil eben § 69 Abs. 2 für diesen Fall eine eigene Frist normiert. Abgesehen davon würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, daß trotz rechtzeitiger Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages durch die Partei die säumige Behörde nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides einer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt enthoben wäre. Ein solches Ergebnis kann aber vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt sein.Dieser Beschwerdeeinwand ist begründet. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bis spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündigung des Bescheides einzubringen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer entsprochen, weil er unbestrittenermaßen den Wiederaufnahmeantrag innerhalb der erwähnten Frist eingebracht hat. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, daß der Ablauf der Dreijahresfrist nach Erlassung des Bescheides im vorliegenden Fall ein absolutes Hindernis für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, so steht diese Auffassung mit dem Gesetz im Widerspruch. Eine Einschränkung der Wiederaufnahme des Verfahrens in dem von der belangten Behörde dargelegten Sinne besteht nur für die im Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1950 geregelte Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Eine ausdehnende Auslegung in dem Sinne, daß die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, zweiter Satz AVG 1950 auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei zu gelten hätte, verbietet sich schon deshalb, weil eben Paragraph 69, Absatz 2, für diesen Fall eine eigene Frist normiert. Abgesehen davon würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, daß trotz rechtzeitiger Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages durch die Partei die säumige Behörde nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides einer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt enthoben wäre. Ein solches Ergebnis kann aber vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt sein.
Die Beschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unberechtigt. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hat zur Voraussetzung, daß die erst nunmehr geltend gemachten, neu hervorgekommenen Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In diesem Zusammenhang weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, daß die Versorgungsakten die Originalunterlagen der Deutschen Wehrmacht, und zwar alle mit der Erstellung des wehrmachtsärztlichen Zeugnisses über Dienstunfähigkeit, Wehrdienstbeschädigung, Fürsorge- und Versorgung zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich von Lazarettkrankengeschichten enthalten, wodurch den Behörden und den von ihnen beigezogenen ärztlichen Sachverständigen ein wesentlich besserer Überblick über die Verwundung des Antragstellers als durch die von ihm nachträglich angebotenen Beweismittel ermöglicht worden sei. Damit erscheint aber ausgeschlossen, daß die vom Beschwerdeführer nunmehr angebotenen Beweismittel einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Die Beschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unberechtigt. Der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 hat zur Voraussetzung, daß die erst nunmehr geltend gemachten, neu hervorgekommenen Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In diesem Zusammenhang weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, daß die Versorgungsakten die Originalunterlagen der Deutschen Wehrmacht, und zwar alle mit der Erstellung des wehrmachtsärztlichen Zeugnisses über Dienstunfähigkeit, Wehrdienstbeschädigung, Fürsorge- und Versorgung zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich von Lazarettkrankengeschichten enthalten, wodurch den Behörden und den von ihnen beigezogenen ärztlichen Sachverständigen ein wesentlich besserer Überblick über die Verwundung des Antragstellers als durch die von ihm nachträglich angebotenen Beweismittel ermöglicht worden sei. Damit erscheint aber ausgeschlossen, daß die vom Beschwerdeführer nunmehr angebotenen Beweismittel einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Wenn sohin der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht zur Gänze gefolgt werden kann, so ergibt sich dennoch aus den zuletzt aufgezeigten Erwägungen, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen ist, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1969 auf Wiederaufnahme des mit ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1967 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.Wenn sohin der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht zur Gänze gefolgt werden kann, so ergibt sich dennoch aus den zuletzt aufgezeigten Erwägungen, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen ist, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1969 auf Wiederaufnahme des mit ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1967 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 18. September 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002309.X00Im RIS seit
18.09.1972Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014