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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1 Z4;Rechtssatz
Eine Versorgungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie § 13 Abs 5 für einen Pachtvertrag zwischen einem Versorgungsberechtigten und einem nahmen Angehörigen als Berechnungsgrundlage heranzieht, weil 1.) damit nur ein anderes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden soll, oder 2.) weil wegen des unabgemessenen niedrigen Entgeltes, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen, der anspruchsberechtigte Versorgungswerber auf ein erzielbares Einkommen, und sei es auch nur teilweise, verzichtet hat.Eine Versorgungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie Paragraph 13, Absatz 5, für einen Pachtvertrag zwischen einem Versorgungsberechtigten und einem nahmen Angehörigen als Berechnungsgrundlage heranzieht, weil 1.) damit nur ein anderes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden soll, oder 2.) weil wegen des unabgemessenen niedrigen Entgeltes, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen, der anspruchsberechtigte Versorgungswerber auf ein erzielbares Einkommen, und sei es auch nur teilweise, verzichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000146.X02Im RIS seit
29.08.2002