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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Beachte
y11378; yk11527; yk11681Rechtssatz
Bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften gehören auch Schulden und Guthaben aus Personensteuern (Körperschaftsteuer) zu den bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassenden (positiven bzw negativen) Vermögenswerten.Bei den in Paragraph 59, Absatz eins, BewG genannten Körperschaften gehören auch Schulden und Guthaben aus Personensteuern (Körperschaftsteuer) zu den bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassenden (positiven bzw negativen) Vermögenswerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001054.X01Im RIS seit
14.01.2002