Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 enthalten keine Vorschrift, die es etwa nach Art des § 48 ZPO oder § 76 Abs 2 AVG 1950 erlauben würde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei Kosten für die mündliche Verhandlung mit der Begründung aufzuerlegen, die obsiegende Partei habe die an sich überflüssige Verhandlung schuldhafterweise durch ihr Verhalten herbeigeführt. (hier: Vorlage des Zustellscheines in mündlicher Verhandlung und Hinweis auf die verspätete Beschwerdeerhebung)Die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 enthalten keine Vorschrift, die es etwa nach Art des Paragraph 48, ZPO oder Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 erlauben würde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei Kosten für die mündliche Verhandlung mit der Begründung aufzuerlegen, die obsiegende Partei habe die an sich überflüssige Verhandlung schuldhafterweise durch ihr Verhalten herbeigeführt. (hier: Vorlage des Zustellscheines in mündlicher Verhandlung und Hinweis auf die verspätete Beschwerdeerhebung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001858.X03Im RIS seit
21.09.1972Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015