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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erfolgt von amtswegen durch den VwGH. Eine Säumnisfolge zu lasten der belangten Behörde im Sinne des § 38 Abs 2 VwGG 1965 mit der Begründung, diese habe den Zustellschein erst bei der vom VwGH anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegt und dort erstmals auf die verspätete Beschwerdeerhebung hingewiesen, ist nicht notwendige Folge behördlichen Verhaltens.Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erfolgt von amtswegen durch den VwGH. Eine Säumnisfolge zu lasten der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG 1965 mit der Begründung, diese habe den Zustellschein erst bei der vom VwGH anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegt und dort erstmals auf die verspätete Beschwerdeerhebung hingewiesen, ist nicht notwendige Folge behördlichen Verhaltens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001858.X02Im RIS seit
21.09.1972Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015