Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §22 Abs1 impl;Beachte
y13824;Rechtssatz
Hat der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, den nochmals mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Abgabenbehörde verschlossen, anläßlich eines Aufenthaltes auf dem Zustellpostamt übernommen und die Empfangnahme auf dem Zustellschein unter Beisetzung des Datums bestätigt und wurde sodann das verschlossene Schriftstück an die Kanzlei des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis weitergeleitet, dann ist für den Beginn des Laufes der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes in die Kanzlei, sondern bereits die Unterfertigung auf dem Postamt auslösendes Moment. Denn das Schriftstück ist bereits mit der datierten Unterfertigung des Zustellbescheides auf dem Postamt in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetreten und wurde ihm damit gültig zugestellt (§ 99 Abs 1 letzter Satz BAO).Hat der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, den nochmals mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Abgabenbehörde verschlossen, anläßlich eines Aufenthaltes auf dem Zustellpostamt übernommen und die Empfangnahme auf dem Zustellschein unter Beisetzung des Datums bestätigt und wurde sodann das verschlossene Schriftstück an die Kanzlei des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis weitergeleitet, dann ist für den Beginn des Laufes der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes in die Kanzlei, sondern bereits die Unterfertigung auf dem Postamt auslösendes Moment. Denn das Schriftstück ist bereits mit der datierten Unterfertigung des Zustellbescheides auf dem Postamt in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetreten und wurde ihm damit gültig zugestellt (Paragraph 99, Absatz eins, letzter Satz BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001858.X01Im RIS seit
21.09.1972Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015