RS Vwgh 1972/9/21 1858/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1 impl;
BAO §99 Abs1 impl;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 99 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  2. BAO § 99 gültig von 26.03.2009 bis 30.11.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. BAO § 99 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

y13824;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, den nochmals mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Abgabenbehörde verschlossen, anläßlich eines Aufenthaltes auf dem Zustellpostamt übernommen und die Empfangnahme auf dem Zustellschein unter Beisetzung des Datums bestätigt und wurde sodann das verschlossene Schriftstück an die Kanzlei des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis weitergeleitet, dann ist für den Beginn des Laufes der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes in die Kanzlei, sondern bereits die Unterfertigung auf dem Postamt auslösendes Moment. Denn das Schriftstück ist bereits mit der datierten Unterfertigung des Zustellbescheides auf dem Postamt in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetreten und wurde ihm damit gültig zugestellt (§ 99 Abs 1 letzter Satz BAO).Hat der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, den nochmals mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Abgabenbehörde verschlossen, anläßlich eines Aufenthaltes auf dem Zustellpostamt übernommen und die Empfangnahme auf dem Zustellschein unter Beisetzung des Datums bestätigt und wurde sodann das verschlossene Schriftstück an die Kanzlei des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis weitergeleitet, dann ist für den Beginn des Laufes der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes in die Kanzlei, sondern bereits die Unterfertigung auf dem Postamt auslösendes Moment. Denn das Schriftstück ist bereits mit der datierten Unterfertigung des Zustellbescheides auf dem Postamt in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetreten und wurde ihm damit gültig zugestellt (Paragraph 99, Absatz eins, letzter Satz BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001858.X01

Im RIS seit

21.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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